GmbH - Insolvenzschutz

Insolvenz vermeiden

GmbH & UG Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Jede Kapitalgesellschaft, also auch GmbH oder UG kann nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht werden. Es müssen sämtliche Löschungsvoraussetzungen dem Registergericht nachgewiesen werden. Erst dann ist die Möglichkeit der Löschung gegeben.

Mein Büro prüft das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen und unterstützt Sie bei der Herbeiführung.

 Nachfolgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • das Gesellschaftsvermögen nach Befriedigung der Gläubiger aufgebraucht ist;
  • keine Verteilung des Vermögens unter den Gesellschaftern erfolgt ist oder erfolgen muss;
  • kein Insolvenzantragsgrund aktuell vorliegt;
  • ein zu verteilendes Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden ist, auch keine ausstehenden Ansprüche auf Einlagen bestehen und keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind;
  • weder Aktiv- noch Passivprozesse anhängig sind;
  • die Gesellschaft nicht persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG ist;
  • keine Grundbucheintragungen der Gesellschaft existieren;
  • keine Rückforderungen der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt bestehen und          Besteuerungsverfahren abgeschlossen sind.

Erst wenn diese Voraussetzungen geschaffen sind und dem Handelsregister eingereicht werden, kann die Löschung erfolgen.

Durch die Beauftragung meines Unternehmens wird der bürokratische Aufwand für den Interessenten auf einen einzigen Notartermin reduziert. Die Beauftragung umfasst die Auswahl des passenden Verfahrens, die Herbeiführung der formellen und materiellrechtlichen Voraussetzungen für dessen Durchführung, die Vertretung und/oder Begleitung zu den Notarterminen sowie die Überwachung des Vollzuges der Änderungen im jeweiligen Register durch unseren Justitiar.

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