Eric Kratzer
Unternehmensberatung in Leipzig
0341 / 392 967 06
Wegfall der Insolvenzantragspflicht durch Umstrukturierung der GmbH
Viele Menschen denken, jeder oder auch nur jedes Unternehmen hätte die Pflicht, beim Vorliegen der Voraussetzungen einer Insolvenz – Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit – einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen.
Dem ist nicht so. Die eigene Insolvenzantragspflicht trifft nur juristische Personen und nur dann, wenn dies in Gesetzen auch so angeordnet wird. So ist die Insolvenzantragsplicht für die juristischen Personen in § 15 a InsO geregelt.
Aus dem Umkehrschluss zu § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt sich, dass natürliche Personen und Personengesellschaften, bei denen eine natürliche Person die Vertretungsmacht innehaben, eben keiner Insolvenzantragspflicht unterliegen.
Diese besteht also für die am weitest verbreitete juristische Person, die GmbH, die ja die Haftung beschränken soll, nicht aber für eine Personengesellschaft, wie z.B. eine KG.
Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar und haftet gem. der Insolvenzordnung äußerst weitreichend. Die Insolvenzverwalter, deren natürliches Interesse darin liegt, möglichst viel Masse einzusammeln, legen regelmäßig den Zeitpunkt des Vorliegens der Insolvenzreife viel weiter zurück, als sich dies der Geschäftsführer in seinen schlimmsten Träumen hat vorstellen können. So wird dann der Zugriff auf fast das gesamte private Vermögen des Geschäftsführers erreicht. Der ist dann auch pleite. Zudem mündet der vom Staatsanwalt erhobene Vorwurf der Insolvenzverschleppung meist in eine Vorstrafe durch einen Strafbefehl.
Dies könnte bei einer gemäß § 191 Abs. 2 UmwG möglichen Umwandlung in eine Personengesellschaft verhindert werden, da die Insolvenzantragspflicht und auch eine der Insolvenzordnung entsprechende Haftung bei dieser ja nicht besteht.
Mit der Umwandlung in eine Personengesellschaft, wie z.B bei der KG, besteht also diese Haftung nicht so und der Geschäftsführer würde dann nicht mehr haften.
Durch die Beauftragung meines Unternehmens wird der bürokratische Aufwand für den Interessenten auf einen Notartermin reduziert. Die Beauftragung umfasst die Auswahl des passenden Verfahrens, die Herbeiführung der formellen und materiellrechtlichen Voraussetzungen für dessen Durchführung, die Vertretung und/oder Begleitung zu den Notarterminen sowie die Überwachung des Vollzuges der Änderungen im jeweiligen Register durch unseren Justitiar.